Vollmachten
& Verfügungen
Jeder von uns kann in Situationen geraten, in denen man nicht mehr selbst entscheiden kann und andere das für einen selbst übernehmen müssen. Um für einen solchen Fall vorbereitet zu sein, gibt es verschiedene Vollmachten & Verfügungen, die wir Ihnen im Anschluss kurz erläutern.
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist ein Instrument, mit der Sie in jeder Phase Ihres Lebens für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit vorsorgen können. Eine Patientenverfügung hält fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Dabei ist eine Patientenverfügung für alle Beteiligten verbindlich, soweit Ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation klar ausgedrückt wurde. Daher ist es wichtig, dass Sie ergründen, was Sie wirklich wollen und dies in regelmäßigen Abständen erneut überdenken.
So exakt wie möglich formulieren
Erklärungen in Patientenverfügungen sind jedoch nur schwer exakt so formulierbar, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben. Daher ist es wichtig, die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen. Denn der hierdurch eingesetzte Bevollmächtigte kann den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchsetzen.
Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten oder dem gesetzlichen Betreuer eine zentrale Bedeutung zu. Denn er muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Die schriftliche Form ist ein Muss
Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst werden. Ganz sicher gehen Sie mit der notariellen Form, die auch Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit bietet. Die Patientenverfügung kann aber jederzeit formlos widerrufen werden.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Denn manchmal kann es im Leben zu Situationen kommen, in denen wir unsere eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie in einem solchen Fall eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen.
Tritt nur im Fall des Falles in Kraft
Die Vorsorgevollmacht tritt nur dann in Kraft, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Die in der Vollmacht festgelegten Details sowie den bestimmten Bevollmächtigten können Sie zu Jederzeit ändern. Da der von Ihnen Bevollmächtigte weitreichende Befugnisse erlangt, sollten Sie eine Person auswählen, der Sie vertrauen, Jemand, der einen gut kennt und von dem man weiß, dass er sich gut informiert.
Weitreichende Befugnisse für den Bevollmächtigten
Der Bevollmächtigte entscheidet je nach Auftrag über finanzielle Dinge, die Heimunterbringung oder bei gesundheitlichen Fragen wie einer Operation. Dazu ist es wichtig, dass er oder sie erreichbar und vor Ort ist und regelmäßig Kontakt zu Ihnen, den Ärzten, dem Heim oder den Banken hat.
Am besten notariell beglaubigen lassen
Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu geben, sollte sie vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. Das ist nicht vorgeschrieben, aber juristisch erforderlich, wenn die Vollmacht zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Die Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die Aussagen weiter gültig sind. Wenn ja, bestätigen Sie dies durch Ihre Unterschrift mit aktuellem Datum.
Betreuungsverfügung
Durch eine Betreuungsverfügung wird die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden, mit ihr kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden.
Wünsche für den Fall der Betreuung festlegen
In einer Betreuungsverfügung können Personen und Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung im Falle einer Betreuung festgelegt werden. Im Grundsatz sind das Gericht bzw. der Betreuer dann an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Was das Gericht aber bestimmt, ist der Umfang der Betreuerbefugnisse. Der Betreuer selbst unterliegt gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.